Eine Ganzglaswand am Ende eines Flurs, dahinter geht der Weg sichtbar weiter. Für die meisten Menschen ist das kein Problem. Für jemanden mit eingeschränktem Sehvermögen ist es eine Gefahrenstelle — und für den Planer ein Mangel, der sich nach der Abnahme nur noch mit aufgeklebten Folien beheben lässt, die niemand so gewollt hat.

Die Anforderungen dazu sind seit 2010 geregelt, mit Zahlen, Höhen und Kontrastwerten. Trotzdem gehören fehlende oder falsch ausgeführte Glasmarkierungen zu den häufigsten Beanstandungen bei der Bauabnahme öffentlich zugänglicher Gebäude. Dieser Beitrag ordnet ein, was tatsächlich gefordert ist, wo die verbreiteten Irrtümer liegen und was davon schon in die Ausschreibung gehört.

Worum es geht: die Verwechslungsgefahr von Glas

Transparentes Glas hat eine Eigenschaft, die es von jedem anderen Bauteil unterscheidet: Es ist da, aber man sieht es nicht. Was man sieht, ist der Raum dahinter. Das Gehirn liest daraus einen freien Weg.

Kritisch wird das an drei Stellen:

  • Ganzglastüren im Verlauf von Fluren, wenn der Gang dahinter weitergeht
  • Großflächig verglaste Türen, bei denen der Rahmen so schmal ist, dass er nicht als Begrenzung gelesen wird
  • Feststehende Ganzglaswände, besonders neben einer Tür — hier ist die Verwechslung besonders folgenreich, weil die Person zielgerichtet darauf zugeht

Bei guter Beleuchtung und ohne Sehbeeinträchtigung reicht oft ein Reflex, eine Spiegelung, eine Fuge zur Orientierung. Bei Gegenlicht, bei blendender Nachmittagssonne oder bei einer Sehschärfe von 30 Prozent verschwinden genau diese Hinweise.

Was DIN 18040 tatsächlich fordert

Die Norm erschien in zwei für den Hochbau maßgeblichen Teilen: DIN 18040-1 (öffentlich zugängliche Gebäude) und DIN 18040-2 (Wohnungen). Der Wortlaut zur Verglasung ist in beiden Teilen praktisch identisch.

Ganzglastüren und großflächig verglaste Türen müssen sicher erkennbar sein durch Sicherheitsmarkierungen, die

  • über die gesamte Glasbreite reichen,
  • visuell stark kontrastierend sind,
  • jeweils helle und dunkle Anteile enthalten (Wechselkontrast), um wechselnde Lichtverhältnisse im Hintergrund zu berücksichtigen,
  • in einer Höhe von 40 cm bis 70 cm und von 120 cm bis 160 cm über Oberkante Fertigfußboden angeordnet werden.

Als Beispiel nennt die Norm Markierungen in Streifenform mit einer durchschnittlichen Höhe von 8 cm; werden statt durchgehender Streifen einzelne Elemente verwendet, müssen diese einen Flächenanteil von mindestens 50 Prozent des Streifens erreichen.

Vier Dinge daran werden regelmäßig übersehen.

Es sind zwei Höhen, nicht eine

Die Markierung in 120 bis 160 cm ist die bekannte — sie liegt auf Augenhöhe. Der zweite Streifen in 40 bis 70 cm wird oft weggelassen, weil er gestalterisch stört. Er ist aber kein Zusatz: Er sichert Menschen, die im Rollstuhl sitzen, kleinwüchsige Erwachsene und Kinder ab, deren Blickachse schlicht tiefer liegt. Fehlt er, ist die Anforderung nicht erfüllt.

„Kontrastierend” heißt hell und dunkel

Der weit verbreitete milchige Punkteaufkleber erfüllt die Anforderung nur scheinbar. Vor einer weißen Wand verschwindet er, vor einer dunkel gekleideten Person dahinter tritt er hervor — der Hintergrund einer Glasfläche wechselt ständig. Deshalb verlangt die Norm Wechselkontrast: helle und dunkle Anteile in derselben Markierung. Nur so bleibt sie erkennbar, egal was gerade dahinter steht.

Über die gesamte Breite

Ein Aufkleber mittig auf dem Türblatt genügt nicht. Die Markierung muss die Glasfläche durchlaufen, sonst entsteht seitlich davon eine Zone, die weiterhin als offener Durchgang gelesen wird.

Ein Firmenlogo ist keine Sicherheitsmarkierung

Das geätzte Logo in Türmitte ist ein häufiger Kompromissvorschlag. Es liegt meist in der falschen Höhe, reicht nicht über die Breite und hat keinen Wechselkontrast. Es kann Teil der Gestaltung sein — die Markierung ersetzt es nicht.

Der Kontrastwert: hier wird es konkret

„Visuell stark kontrastierend” ist ohne Zahl nicht prüfbar. Die zugehörige Größe liefert DIN 32975 (Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum). Sie arbeitet mit dem Leuchtdichtekontrast K nach der Michelson-Formel:

K = (L_hell − L_dunkel) / (L_hell + L_dunkel)

Dabei ist L die Leuchtdichte der jeweiligen Fläche. K liegt zwischen 0 (kein Unterschied) und 1 (Schwarz auf Weiß).

Und hier liegt der Fehler, der in Ausschreibungen am häufigsten auftaucht:

Anwendunggeforderter Kontrast
Orientierungs- und Leitsysteme, Bodenmarkierungen, BedienelementeK ≥ 0,4
Markierung von Hindernissen, schriftliche und grafische InformationenK ≥ 0,7
Schwarz-Weiß-Darstellungen0,8

Eine Glasmarkierung ist eine Hindernismarkierung — es geht darum, ein Anprallrisiko sichtbar zu machen. Damit gilt K ≥ 0,7, nicht 0,4. Der niedrigere Wert wird häufig zitiert, weil er in derselben Norm steht und prominenter auftaucht. Wer ihn ausschreibt, schreibt zu wenig aus.

Zusätzlich gilt: Die hellere der beiden Flächen muss einen Reflexionsgrad von mindestens 0,5 aufweisen. Ein Kontrast zwischen zwei dunklen Tönen kann rechnerisch passen und trotzdem unbrauchbar sein.

Ein Beispiel zum Einordnen: Weiß auf Grau ergibt je nach Grauton einen Wert um K = 0,4 — für ein Leitsystem am Boden ausreichend, für eine Glasmarkierung nicht. Weiß auf Dunkelblau liegt bei etwa K = 0,7 und erfüllt die Anforderung.

DIN 18040 oder Arbeitsstättenrecht — was gilt wo?

Diese Unterscheidung entscheidet darüber, wer die Anforderung überhaupt durchsetzen kann, und sie wird regelmäßig vermischt.

DIN 18040 ist eine Baunorm. Sie gilt dort, wo die jeweilige Landesbauordnung sie eingeführt hat — als Technische Baubestimmung für öffentlich zugängliche Gebäude, teils für Wohnungsbau. Adressat ist der Bauherr, geprüft wird im Bauantrag und bei der Abnahme. Die Einführung unterscheidet sich zwischen den Ländern; das gehört zu Projektbeginn geklärt, nicht im Ausbau.

ASR A1.7 (Türen und Tore) gehört zum Arbeitsstättenrecht. Sie verlangt, dass Flügel von Türen und Toren, die zu mehr als drei Vierteln ihrer Fläche aus durchsichtigem Werkstoff bestehen, durch Sicherheitsmarkierungen in Augenhöhe gekennzeichnet werden. Adressat ist hier der Arbeitgeber, nicht der Bauherr — und die Pflicht besteht unabhängig davon, was im Bauantrag stand.

Praktische Folge: In einem Bürogebäude können beide Regelwerke gelten. Die ASR verlangt weniger (eine Höhe, Augenhöhe), DIN 18040 mehr (zwei Höhen, Wechselkontrast, volle Breite). Wer nach DIN 18040 plant, erfüllt die ASR mit — umgekehrt nicht.

Welches Glas gehört dahinter?

Die Markierung macht die Scheibe sichtbar. Sie ändert nichts daran, was passiert, wenn jemand trotzdem dagegen läuft. Das ist eine getrennte Frage und wird über DIN 18008 geregelt.

Für Ganzglastüren und -wände in Verkehrswegen heißt das in der Regel:

  • ESG bricht in stumpfkantige Krümel statt in Splitter — Standard bei Ganzglastüren, weil die Beschlagbohrungen vorgespanntes Glas verlangen.
  • VSG hält nach dem Bruch durch die Zwischenfolie zusammen und bleibt in der Öffnung stehen. Bei absturzgefährdeten Stellen und über Kopf ist es gesetzt.
  • Bei Brüstungshöhe und Absturzgefahr kommt zusätzlich DIN 18008-4 ins Spiel — dann entscheidet nicht mehr die Erkennbarkeit, sondern die Resttragfähigkeit.

Welche Glasart im konkreten Fall trägt, hängt an Einbausituation, Format und Kantenausbildung. Die Unterschiede sind unter ESG, TVG und VSG im Detail gegenübergestellt.

Was in die Ausschreibung gehört

Der teuerste Weg zur Glasmarkierung ist der nachträgliche: Folie auf fertig montiertes Glas, meist in einer Optik, die zur Gestaltung nicht passt, und sichtbar als Nachrüstung. Der günstigste Weg ist die Position im Leistungsverzeichnis.

Konkret aufzunehmen sind:

  1. Lage und Höhe: zwei Markierungen, 40–70 cm und 120–160 cm über OFF, über die gesamte Glasbreite
  2. Ausführung: Streifen mit durchschnittlich 8 cm Höhe oder Einzelelemente mit mindestens 50 Prozent Flächenanteil
  3. Kontrast: Leuchtdichtekontrast K ≥ 0,7 nach DIN 32975, hellere Fläche mit Reflexionsgrad ≥ 0,5, ausdrücklich mit hellen und dunklen Anteilen
  4. Verfahren: Siebdruck, Emaillierung oder Sandstrahlung im Werk statt Folie vor Ort — dauerhaft, reinigungsfest und nicht ablösbar
  5. Nachweis: Kontrastwert vom Hersteller belegen lassen, nicht schätzen

Wie sich solche Anforderungen sauber formuliert in ein Leistungsverzeichnis übersetzen, steht ausführlich unter Glas ausschreiben.

Sonderfälle, die regelmäßig durchrutschen

Nicht jede kritische Glasfläche ist eine Tür. Drei Situationen tauchen in der Praxis immer wieder auf und werden bei der Planung übersehen:

Windfang und Schleusen. Hier stehen oft zwei Ganzglasanlagen kurz hintereinander, dazwischen ein Bereich mit wechselndem Lichteinfall. Die zweite Ebene wird besonders leicht übersehen, weil der Blick schon auf dem Innenraum liegt. Beide Ebenen brauchen die volle Markierung — auch die, die meist offen steht. Worauf es beim Glaswindfang sonst noch ankommt, ist dort gesondert beschrieben.

Automatische Schiebetüren. Sie stehen häufig offen und werden dann als Durchgang wahrgenommen. Schließen sie, während jemand darauf zugeht, fehlt ohne Markierung jeder Hinweis. Dass sich die Tür bewegt, ersetzt die Kennzeichnung nicht: Wer sie nicht sieht, sieht auch die Bewegung nicht.

Ganzglastrennwände im Büro. Sie gelten oft als Möblierung, nicht als Bauteil — und tauchen deshalb in keiner Position auf. Steht die Wand in einem Verkehrsweg, gilt dieselbe Anforderung wie an jeder anderen Stelle. Die Planung von Glastrennwänden sollte die Markierung von Anfang an mitdenken, weil sie sich auf Rasterbreiten und Gestaltung auswirkt.

Im Bestand: nachrüsten, ohne zu verschlimmbessern

Steht das Glas bereits, bleibt nur die Folie — und dann kommt es darauf an, sie richtig zu wählen. Drei Punkte entscheiden über das Ergebnis:

  • Wechselkontrast statt Milchglasoptik. Die satinierte Streifenfolie ist der Klassiker und scheitert am hellen Hintergrund. Bänder mit hellen und dunklen Anteilen kosten kaum mehr und wirken bei jedem Hintergrund.
  • Beide Höhen nachrüsten. Wird nur die Augenhöhe ergänzt, bleibt der Mangel bestehen — er sieht nur behoben aus.
  • Auf die Reinigung achten. Aufgeklebte Kanten sind die Schwachstelle: Unterhaltsreinigung arbeitet mit Abziehern, die genau dort ansetzen. Folien mit umlaufend geschlossener Kante halten deutlich länger als zugeschnittene Einzelelemente.

Wird eine Ganzglasanlage ohnehin getauscht, ist der Werkdruck fast immer günstiger als die spätere Beklebung — und das einzige Verfahren, das die Markierung dauerhaft überlebt.

Praxisbeispiel: Foyer mit Ganzglasanlage

Ein Verwaltungsgebäude, Foyer mit einer 12 m langen Ganzglaswand und zwei Ganzglastüren, ESG 12 mm. Ausgeschrieben war „Sicherheitsmarkierung nach DIN 18040”. Geliefert wurde ein satinierter Streifen, 5 cm hoch, auf 150 cm Höhe, durchlaufend.

Die Abnahme ergab drei Beanstandungen:

  • Der untere Streifen (40–70 cm) fehlte vollständig.
  • Der Streifen war 5 cm statt der als Beispiel genannten 8 cm hoch.
  • Satiniert-weiß auf wechselndem Hintergrund erreichte gemessen K ≈ 0,35 — gegen die hellen Wandflächen dahinter praktisch unsichtbar.

Die Nachrüstung mit einem Wechselkontrast-Folienband in beiden Höhen kostete rund 2.900 Euro für 12 laufende Meter plus Türen — bei Ausführung im Werk wäre der Aufpreis gegenüber unbedrucktem Glas bei etwa 900 Euro gelegen. Der eigentliche Schaden lag aber woanders: Die aufgeklebte Folie ist als Nachrüstung erkennbar und war gestalterisch nicht das, was der Entwurf vorsah.

Die Zahlen stammen aus einem konkreten Projekt und sind nicht übertragbar — die Größenordnung des Verhältnisses ist es aber durchaus.

Häufige Fragen

Reicht ein Firmenlogo als Markierung auf der Glastür?

Nein. Ein Logo liegt in der Regel nur in einer Höhe, reicht nicht über die gesamte Glasbreite und hat keinen Wechselkontrast. Es darf gestalterischer Bestandteil sein, ersetzt die Sicherheitsmarkierung nach DIN 18040 aber nicht.

Gilt DIN 18040 auch für Wohngebäude?

DIN 18040-2 behandelt Wohnungen und enthält denselben Wortlaut zur Glasmarkierung. Ob und in welchem Umfang sie verbindlich ist, hängt an der Landesbauordnung und daran, welche Bauteile als barrierefrei geschuldet sind. Im frei finanzierten Einfamilienhaus greift sie in der Regel nicht, im geförderten Geschosswohnungsbau häufig schon.

Genügt der Kontrastwert 0,4, der in DIN 32975 steht?

Für Glasmarkierungen nicht. Der Wert 0,4 gilt für Orientierungs- und Leitsysteme sowie Bodenmarkierungen. Eine Glasmarkierung kennzeichnet ein Hindernis — dafür fordert die Norm K ≥ 0,7. Die Verwechslung ist der häufigste Fehler in Ausschreibungstexten zu diesem Thema.

Siebdruck oder Folie — was ist die bessere Lösung?

Im Werk aufgebrachter Siebdruck, eine Emaillierung oder eine Sandstrahlung sind dauerhaft, halten der Unterhaltsreinigung stand und lassen sich nicht ablösen. Folie ist die richtige Wahl im Bestand, wenn das Glas bleibt. Bei Neuplanung ist sie eine Notlösung — und teurer, sobald man sie einmal ersetzen muss.

Wer haftet, wenn die Markierung fehlt und jemand verunglückt?

Das ist eine Einzelfallfrage und keine, die sich pauschal beantworten lässt. In der Praxis wird geprüft, was geschuldet war (Bauvertrag, eingeführte Technische Baubestimmungen), was ausgeführt wurde und wer die Abweichung hätte erkennen müssen. Genau deshalb lohnt es sich, die Anforderung nachweisbar in der Ausschreibung stehen zu haben — sie schützt beide Seiten. Bei einem konkreten Streitfall hilft eine gutachterliche Einordnung weiter.